Beratung landwirtschaftlicher Betriebe
Beratung von Handel, Handwerk, Dienstleistern, Künstlern, Arbeitnehmer und Rentner
Privatpersonen mit Lohn- und Gehaltsbezügen sowie weiteren Einkünften (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Renten- und Pensionsbezügen etc.) finden bei uns Unterstützung durch:
Wenn Sie Wert legen auf ganzheitliche Steuerberatung und persönliche Betreuung durch Ihren Steuerberater sind Sie bei uns richtig. Bei uns stehen Sie als Mandant im Mittelpunkt – selbst dann, wenn es "nur" um Ihre Einkommensteuererklärung geht. Im Rahmen unserer steuer- und wirtschaftsberatenden Aufgaben beraten wir Sie vorausschauend und aktiv bei der steuerlichen Optimierung. Sie finden bei uns alle Leistungen einer modernen Steuerberatung wie z. B. Lohn- und Finanzbuchhaltung speziell für die Landwirtschaft, Jahresabschlusserstellung, Unterstützung bei Betriebsprüfungen und natürlich bei der Existenzgründung und Betriebsübertragung als auch Unterstützung bei Bankgesprächen für Finanzierungen oder Geldanlagen.
Ab dem 01. Januar 2025 wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € aufgehoben. Somit entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen ganz. Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO entfällt somit. Abzustellen ist für die Bestimmung der Buchführungspflicht bei Land- und Forstwirten nur noch auf den Gesamtumsatz bzw. dem steuerlichen Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wie auch bei den Gewerbebetrieben steigt die Gewinngrenze ab 2025 von 60.000 € auf 80.000 € und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 €. Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 01. Juli 2025 begründet werden kann.
Mit Urteil vom 07.08.2024 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung nicht greift, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Tätigkeit im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat.
Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.
Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge
Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele für nicht steuerbegünstigte Zwecke sind:
Rückrufservice
Infobrief Steuern & Recht
Unternehmen online
Parkplätze direkt am Haus
Wir freuen uns auf Sie!
Herzlichst
Stephan & Ursula Dhein