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D(h)ein Steuerberater in Mönchengladbach

Dhein & Dhein
PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft

Landwirtschaftliche Buchstelle

Sie suchen einen Steuerberater am Niederrhein, der sich auch mit den Besonderheiten in der Landwirtschaft auskennt?

Herzlich willkommen bei Dhein & Dhein!

Als inhabergeführte Steuerberatungskanzlei mit Sitz in Mönchengladbach haben wir uns neben der Betreuung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden zusätzlich auf die speziellen Belange der Landwirtschaft spezialisiert.

Die Gesellschafter der Dhein & Dhein Steuerberatersozietät sind bereits in der zweiten Generation befugt, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle zu führen. Dieser Titel wird Personen verliehen, die durch eine Sachkundeprüfung Ihre besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft nachweisen. Dies umfasst insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Höferechts, des besonderen Erbrechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, des Landpachtrechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich dem landwirtschaftlichen Rechnungswesen und der Statistik.

Dies ist für uns zugleich Bestätigung als auch Ansporn für weiterhin gute Arbeit und zufriedene Mandanten.

Ihre Ansprechpartner

"Neben dem ausgezeichneten fachlichen Know-how in unserer Kanzlei zählt vor allen Dingen die Persönlichkeit und die soziale Kompetenz eines jeden Teammitglieds. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen immer unsere Mandanten mit indivdiuellen Interessen, Zielen und Bedürfnissen."

Ursula Dhein | Landwirtschaftliche Buchstelle am Niederrhein | Mönchengladbach und Langenfeld

Ursula Dhein

Steuerberaterin – Landwirtschaftliche Buchstelle

Beratung landwirtschaftlicher Betriebe

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"Wir verstehen uns als Kümmerer und unser Ziel ist es die Wünsche und Erwartungen unserer Mandanten zu erfüllen und bestmöglichst zu übertreffen. Wir verstehen uns als innovative, familiengeführte Kanzlei, die sich auf die Betreuung kleiner und mittelständischer Betriebe spezialisiert hat."

Stephan Dhein | Landwirtschaftliche Buchstelle am Niederrhein

Stephan Dhein

Steuerberater – Landwirtschaftliche Buchstelle

Beratung von Handel, Handwerk, Dienstleistern, Künstlern, Arbeitnehmer und Rentner

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Mandanten

Wir betreuen Mandanten sämtlicher Branchen und Gesellschaftsformen.

Als landwirtschaftliche Buchstelle beraten wir zudem vermehrt Betriebe aus den Bereichen Ackerbau, Garten- und Landschaftsbau (Gala-Bau), Viehzucht, Teichwirtschaft, Gestüte und Pferdepensionen, Landhandel etc.

Auch Privatpersonen aus der Landwirtschaft z. B. im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Übertragung des Betriebes sind bei uns gerne gesehen.

Steuerberatung für landwirtschaftliche Betriebe

Privatpersonen mit Lohn- und Gehaltsbezügen sowie weiteren Einkünften (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Renten- und Pensionsbezügen etc.) finden bei uns Unterstützung durch:

  • Landwirtschaftliche Buchhaltung mit den Besonderheiten der Naturalbuchhaltung und Mengenbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung speziell für landwirtschaftliche Betriebe inkl. den Besonderheiten für Saisonarbeitskräfte
  • Steuerliche und betriebswirtschaftliche Gewinnermittlung
  • Steuerberatung
  • Sonderfragen Land- und Forstwirtschaft
  • Beistand im Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren
  • Unterstützung bei Bankgesprächen für Finanzierungen und Geldanlagen
  • Ganzheitliche Steuerberatung für zufriedene Mandanten

Wenn Sie Wert legen auf ganzheitliche Steuerberatung und persönliche Betreuung durch Ihren Steuerberater sind Sie bei uns richtig. Bei uns stehen Sie als Mandant im Mittelpunkt – selbst dann, wenn es "nur" um Ihre Einkommensteuererklärung geht. Im Rahmen unserer steuer- und wirtschaftsberatenden Aufgaben beraten wir Sie vorausschauend und aktiv bei der steuerlichen Optimierung. Sie finden bei uns alle Leistungen einer modernen Steuerberatung wie z. B. Lohn- und Finanzbuchhaltung speziell für die Landwirtschaft, Jahresabschlusserstellung, Unterstützung bei Betriebsprüfungen und natürlich bei der Existenzgründung und Betriebsübertragung als auch Unterstützung bei Bankgesprächen für Finanzierungen oder Geldanlagen.

Aktuelle Informationen für die Landwirtschaft

Agrarportale

Verbände für den biologischen Landbau

Informationsseiten für die Landtechnik

  • Agrartechnik Online
    Das Monatsmagazin für Landtechnik
  • Traktorpool
    Gebrauchte Landtechnik und Baumaschinen anbieten oder suchen
  • agriaffaires
    Gebrauchte Landmaschinen online
  • Technikbörse
    Gebrauchtmaschinenvermarktung
  • Surplex
    Europaweit führender Anbieter von Lösungen zur Vermarktung gebrauchter Maschinen und Anlagen, bietet umfassende Lösungen für Industrieunternehmen und Händler weltweit an, u.a. Vermittlungen von Gebrauchtmaschinen, Versteigerungen, Bewertungen/Gutachten, Firmenauflösungen und Software zum firmeninternen Wiedereinsatz von überschüssigen Maschinen und Anlagen.

Portale Forstwirtschaft

Netzwerke

  • Netzwerk-Agrarbüro
    Hilft die Büroarbeit zu erleichtern , effektives Büromanagement unter Einhaltung des landwirtschaftlichen Fachrechts aufzubauen.
  • Dialognetzwerk

Personal

FAQ Forstwirtschaft

  1. Welche Regeln gelten im Wald und wer überwacht diese?
    In Deutschland gilt das Bundeswaldgesetz, welches den Rahmen für die Ländergesetze vorgibt. Für Nordrhein-Westfalen findet das Landesforstgesetz NRW Anwendung. Die Regionalforstämter sind als untere Forstbehörden zuständig für die Einhaltung der Gesetze in allen Waldeigentumsarten.
  2. Wann dürfen Bäume geerntet werden?
    Im Wald dürfen Bäume das ganze Jahr über gefällt werden. Das Landesforstgesetz NRW nennt diesbezüglich keine Einschränkungen.
  3. Ist es zulässig, eine Waldfläche kahl zu schlagen?
    Ja, nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes NRW ist es zulässig, Waldflächen bis zu einer maximalen Größe von zwei Hektar kahl zu schlagen. Ausnahmen sind abschließend im Gesetz erläutert.
  4. Wann muss nach einem Kahlschlag wieder aufgeforstet werden?
    Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kahlschlag sind die Forstflächen wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, sofern nicht die Änderung/Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.
  5. Wo können Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie gestellt werden?
    Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie sind ab sofort über das Online-Programm-Wald zu stellen. Zur Registrierung / Antragstellung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login
  6. Wann muss ein Änderungsantrag gestellt werden?
    Wenn sich Änderungen bei der Durchführung ergeben, weil z. B. mehr Fläche bepflanzt wird, dann können Sie die Änderung, bevor Sie die hinzukommende Fläche bepflanzen, in einem Änderungsantrag mitteilen und die Erhöhung der Förderung beantragen.
  7. Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
    In der Regel erfolgt eine Auszahlung nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises.
  8. Wie und wann wird die Fördermaßnahme kontrolliert?
    Jede Fördermaßnahme wird durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes einmal in Augenschein genommen. Dies kann bei Antragstellung, während der Durchführung oder nach Abschluss der Maßnahme geschehen. Den Zeitpunkt legt die Leitung des Forstbetriebsbezirkes nach eigenem Ermessen fest und dokumentiert dann den Zustand zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme.

    Wiederbewaldungsmaßnahmen werden nach Abschluss immer durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes abgenommen. Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 10.000 EUR je Fläche (eigene Anlage zur Beschreibung der Maßnahme) werden nach Abschluss immer durch eine andere Person als die Leitung des Forstbetriebsbezirkes in Augenschein genommen (Vier-Augen-Prinzip).

FAQ Ökolandbau & Ökotierhaltung

  1. Was ist Ziel der Bio-Strategie 2030?
    Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, dass bis 2030 30 % der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch bewirtschaftet werden sollen. Angestrebt wird eine ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft, die mit ihrer Innovationskraft substanziell zur nachhaltigen Entwicklung der gesamten Ernährungs- und Landwirtschaft beiträgt.
  2. Was sind die wichtigsten Inhalte der Bio-Strategie 2030?
    Die zentralen Maßnahmenbereiche sind:
    • Die Erzeugung stärken durch eine starke ökologische Züchtung, eine auf ökologische Wirtschaftsweise ausgerichtete Forschung, Beratung und Betriebsmittelbereitstellung;
    • Ausbau der Bio-Außer-Haus-Verpflegung vor allem in der Gemeinschaftsverpflegung;
    • Stärkung von Bio-Wertschöpfungsketten in ländlichen Regionen;
  3. Wie lauten die Regeln des Öko-Pflanzenbaus?
    Die Öko-Verordnung schreibt vor, dass die Bio-Pflanzen im echten Boden gedeihen müssen. Systeme in Gewächshäusern, bei denen Pflanzen beispielweise in Mineralwolle oder Nährlösungen gezogen werden, sind verboten. Nur wenige Ausnahmen wie z. B. die Anzucht von Jungpflanzen oder Topfpflanzen, die mit dem Topf an die Kundinnen und Kunden verkauft werden sollen, sind erlaubt. Das Gesetz bestimmt auch, dass Bio-Bauern weder Gentechnik noch chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger einsetzen.
  4. Wie müssen Tiere im Bio-Betrieb gehalten werden?
    Die EU-Öko-Verordnung gewährleistet, dass die Tiere im Bio-Betrieb artgerecht gehalten werden. Es dürfen nur so viele Tiere auf die Landwirtschaftsfläche gelangen, wie Boden und Grundwasser es vertragen. Die Tiere erhalten Bio-Futter, welches gentechnikfrei ist und ohne chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger angebaut wurde. Ein Teil des Futters muss der Bauer laut Öko-Regeln auf dem eigenen Hof selbst produzieren.
  5. Was soll mit dem am 14. März 2024 gestartetem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ erreicht werden?
    Mit dem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Landwirtinnen und Landwirte mit einem kooperativen Ansatz unterstützen, mit deutlich reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiterhin stabile Erträge und gute Qualitäten zu erzeugen. Die Grundlage der Landwirtschaft (Artenvielfalt, gesunde Böden, saubere Luft und unbelastetes Wasser) soll für zukünftige Generationen erhalten und geschützt werden.

FAQ Sonstige

  1. Was bedeutet GQS NRW?
    GQS NRW steht für Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen. GQS NRW ist ein freiwilliges Eigenkontroll- und Dokumentationssystem.
  2. Muss jeder Betrieb den GQS Hof-Check machen?
    GQS NRW ist ein System zur freiwilligen Eigenkontrolle. Insofern ist die Nutzung nicht verpflichtend. Der Hof-Check ist eine effektive Arbeitshilfe, die Sicherheit schafft.

Was ist neu?

Wegfall der Wirtschaftswertgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Ab dem 01. Januar 2025 wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € aufgehoben. Somit entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen ganz. Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO entfällt somit. Abzustellen ist für die Bestimmung der Buchführungspflicht bei Land- und Forstwirten nur noch auf den Gesamtumsatz bzw. dem steuerlichen Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wie auch bei den Gewerbebetrieben steigt die Gewinngrenze ab 2025 von 60.000 € auf 80.000 € und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 €. Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 01. Juli 2025 begründet werden kann.

Ausnahmen von der Kfz-Steuerbefreiung

Mit Urteil vom 07.08.2024 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung nicht greift, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Tätigkeit im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat.

Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:

  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
  • kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
  • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)

Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.

Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
  • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele für nicht steuerbegünstigte Zwecke sind:

  • Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
  • Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen
  • Durchführung von Rodungs-, Mäh- und Mulcharbeiten für gewerbliche oder private Auftraggeber (gewerbliche Garten-/Landschaftspflege)
  • Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen oder für private Gefälligkeitstransporte, z.B. Beförderung von Baumaterial für Nichtlandwirte.

Service

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Wir freuen uns auf Sie!

Ursula und Stephan Dhein | Landwirtschaftliche Buchstelle Niederrhein

Herzlichst

Unterschrift Ursula und Stephan Dhein | Landwirtschaftliche Buchstelle Niederrhein

Stephan & Ursula Dhein